Allgemeine Geschäftsbedingungen

der LIT Solutions & Services GmbH, FN 603998h,
Lindach 20, 4511 Allhaming, Österreich
UID-Nr.: ATU79446725

I. Allgemeines

1.1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) sind Grundlage für Verträge über die Lieferung von Software, Softwarekomponenten, Anwendersoftware, Standardsoftware, Individualsoftware, Programmierleistungen, Spezifikationen, Hosting von Services für den Auftraggeber, Beratung, Schulung, Wartung von Software, Abwicklung von Softwareprojekten.

1.2. Definitionen

„Software“ sind Computerprogramme und deren Dokumentation.

„Systemsoftware“ ist Software, die die Funktion eines Betriebssystems, Datenhaltungssystems und/oder Programmentwicklungssystems übernimmt.

„Anwendersoftware“ ist Software, die nicht Systemsoftware ist.

„Individualsoftware“ ist Software, die eigens für den Auftraggeber entwickelt wurde.

„Standardsoftware“ ist Software, die auch anderen Kunden des Auftragnehmers als dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen wird oder überlassen werden soll.

„Softwarekomponente“ ist ein selbständig erhältlicher Teil der Software.

„IT-Komponente“ oder „Komponente“ sind Softwarekomponenten.

1.3. Bedeutung der AGB:

Die AGB sind Grundlage für alle Verträge des Auftragnehmers (kurz LIT) mit dem Auftraggeber (Kunden) über Leistungen im Zusammenhang mit IT-Dienstleistungen. Der Auftragnehmer schließt Verträge über Lieferungen sowie Leistungen nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass sie Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass ein Auftraggeber auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen.

1.4. Widersprüchliche Vertragsbestimmungen

Diese AGB gelten in vollem Umfang, wenn in dem Vertrag über die jeweils konkret vereinbarte Leistung nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für einzelne Bestimmungen dieser AGB.
Als Vertragsbestandteile gelten in nachfolgender Reihenfolge:

  • die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande kommt (Vertrag, Auftragsbestätigung)
  • diese AGB
  • das als Vertragsbestandteil vereinbarte Leistungsverzeichnis
  • die als Vertragsbestandteil vereinbarten Anforderungsunterlagen (Lastenheft, Pflichtenheft, Spezifikationen, Muster, etc)
  • allfällige Ausschreibungs- und /oder Angebotsunterlagen.

1.5. Vollständigkeit

Der Auftragnehmer sagt zu, dass er sein Angebot unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistungen erstellt hat. Dies bedeutet, dass das Angebot des Auftragnehmers alle notwendigen Teilleistungen und Komponenten enthält. Hingewiesen wird allerdings darauf, dass nach dem Stand der Technik es nicht möglich ist, Computersoftware (Standardsoftware) zu erstellen, welche in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.

1.6. Qualitätsmaßstab

Der Auftragnehmer hat die Leistungen so zu erbringen, dass Leistungen und Ergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme zumindest dem stand fortgeschrittener Technik entsprechen.

1.7. Beistellung von Materialien und Informationen durch Auftraggeber

Sind für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer die Beistellung von Materialien und Informationen durch den Auftraggeber vereinbart worden, so dürfen die zur Verfügung gestellten Materialien und Informationen vom Auftragnehmer ausschließlich für die Erbringung der vereinbarten Leistung verwendet werden. Werden die beigestellten Materialien und Informationen vom Auftragnehmer zur Erbringung der vereinbarten Leistungen nicht mehr benötigt, so werden diese unverzüglich an den Auftraggeber zurückgestellt. Ist dies nicht möglich, so sind die Informationen zu vernichten (zB zu löschen).

Die beigestellten Materialien und Informationen sowie die mit diesen Materialien und Informationen verbundenen Rechte bleiben im Eigentum des Auftraggebers.

Ist der Auftraggeber mit der Beistellung der Materialien und Informationen aufgrund von Umständen, die er selbst zu vertreten hat, in Verzug, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich auf allenfalls draus resultierende Terminverzögerungen hinzuweisen. Bei Bedarf kann der Liefertermin Abstimmung mit dem Auftraggeber entsprechend verschoben werden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, aus dem Umstand dieser Verzögerung eine Erhöhung seiner vereinbarten Entgelte vorzunehmen. Ein Schadenersatzanspruch steht ihm nur dann zu, wenn ein aus der Verzögerung resultierender Schaden vom Auftraggeber grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

1.8. Dokumentationen

Alle Dokumentationen werden in deutscher Sprache elektronisch geliefert. Änderungen von Dokumenten müssen mit Hilfe von bestehenden Systemen des Auftraggebers durchführbar sein. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Auftraggeber jegliche Dokumentationen für den vertragsgemäßen Gebrauch beliebig vervielfältigen und verwenden. Die Übergabe von Dokumentationen erfolgt unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheit. Dokumentationen werden an den Auftraggeber grundsätzlich ohne gesonderte Aufforderung und ohne gesondertes Entgelt unverzüglich vor der Abnahme ausgehändigt.

Bei Aufträgen mit Projektcharakter werden alle Dokumentationen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach den Vorgaben des „Projekthandbuch EDV- Projekte“ in der jeweils gültigen Fassung erstellt.

2. Pflichten des Auftragnehmers

2.1. Anforderung an Software und Softwarekomponente

2.1.1. Allgemeine Anforderungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Software und/oder Softwarekomponenten zu liefern, die

  • frei von Viren, Würmern, Trojanern und sonstiger Malware sind,
  • frei von Kopierschutzeinrichtungen oder anderen nutzungseinschränkenden Routinen sind, soweit der Auftragnehmer nicht in seinem Angebot schriftlich nachweist, dass diese nicht von ihm beeinflusst werden können,
  • nicht nur auf Funktionalität, sondern auch auf das Verhalten bei im Anwendungsgebiet zu erwartenden Grenzfällen getestet wurden (Datenmengen, Anzahl gleichzeitiger Zugriffe, Fehleingaben etc).

2.1.2. Ergonomie

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Software und/oder Softwarekomponenten zu liefern,

  • die allen gesetzlichen Anforderungen der Republik Österreich und der EU, insbesondere den ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen, entsprechen,
  • die benutzerfreundlich sind, für gleiche oder ähnliche Sachverhalte ähnlich funktionieren und von einem mit dem Sachgebiet der Anwendung vertrauten Benutzer nach einer üblichen Einschulung ohne Hilfsdokumentation in den Grundfunktionen problemlos benutzt werden können,
  • die dem Anwender eine deutsche Benutzersteuerung bieten,
  • die gegen die üblichen Arten der Fehlbedienung abgesichert sind,
  • für die innerhalb der Anwendung eine einheitliche Menügestaltung und Funktionstastenbelegung gegeben ist,
  • für die eine in deutscher Sprache verfasste Onlinehilfe für den Anwender existiert.

2.1.3. Dokumentation für Standardsoftware

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle für die Installation, den Betrieb und die Benutzung der gelieferten Standardsoftware erforderlichen Dokumentationen zu liefern.

Die zu liefernde Dokumentation besteht zumindest aus:

  • einer Grobbeschreibung
  • einer Installationsanleitung
  • einem Handbuch mit allen nötigen Informationen über Konfigurationsmöglichkeiten der Software und
  • einem Benutzerhandbuch für Anwender.

Die für die Installation, den Betrieb, die Anwendung und die Erweiterung zu liefernde Dokumentation ist in einer solchen Form zu liefern, dass sie von Personen verstanden wird, die im Umgang mit ähnlichen IT-Komponenten vertraut sind.
Benutzerdokumentationen und Dokumentationen für Installation und Administration haben alle für die laufende Arbeit notwendigen Abläufe so zu beschreiben, dass sie für eine eingeschulte Person verständlich sind. Zusätzlich hat die Dokumentation auch typische und vorhersehbare Fehlersituationen darzustellen und deren Behebung zu beschreiben.
Im Übrigen gilt Punkt 1.8.

2.1.4. Dokumentation/Source Codes für Individualsoftware

Für Individualsoftware sind die Dokumente zu liefern, die für Standardsoftware gefordert werden (siehe Punkt 2.1.3.). Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche für Individualsoftware und individuelle Softwareanpassungen im Rahmen der Erfüllung des Vertrages erstellten Dokumentationen und Arbeitsergebnisse ebenfalls an den Auftraggeber auszuhändigen.
Insbesondere sind dies

  • Spezifikationen, zB funktionale Spezifikationen, Detailspezifikationen
  • Source Codes und die dazugehörigen Dokumentationen
  • Programmdokumentationen
  • Beschreibung der Schnittstellen zu Drittsystemen
  • Datenbankdefinitionen
  • Protokolle
  • Abnahmeunterlagen, gesamte Testdokumentationen (Testfälle, -protokolle)

Im Übrigen gilt Punkt 1.8.

3. Schulungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber namhaft gemachten Personen in die von ihm erbrachten Leistungen am Leistungsort so zu unterweisen und die notwendigen schriftlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, dass diese in der Lage sind, den Leistungsgegenstand anzuwenden und weitere Anwender auszubilden (Train-the-Trainer-System).

Die Erstellung von Unterlagen ist nie Teil der zu erbringenden Leistung (ausgenommen Standardsoftware).

4. Informationspflichten

4.1. Gegenseitiger Informationsaustausch

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden die Informationen, die die vereinbarten Leistungen betreffen, ständig austauschen.

4.2. Erfüllungsgehilfe (Subauftragnehmer)

Die angebotenen Leistungen oder Teile davon können auch von Dritten (Erfüllungsgehilfen) erbracht werden. In solchem Falle haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Erbringung aller vertraglich vereinbarten Leistungen und deren Folgeverpflichtungen.

4.3. Abhängigkeiten von Dritten

Ist die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer von Dritten, die nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers selbst sind und nicht seiner Risikosphäre zuzuordnen sind, abhängig, so wird der Auftragnehmer, diesen Umstand bereits bei Legung des Angebots schriftlich bekannt geben. Zusätzlich werden die Auswirkungen einer derartigen Abhängigkeit auf die angebotenen Leistungen beschrieben.

4.4. Potentielle Gefährdungen/Mehraufwendungen

Sobald dem Auftragnehmer Umstände, welcher Art auch immer, bekannt werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung der beauftragten Leistungen gefährden oder zu Mehraufwand (zB Fehlersuche, Tests) führen können, wird der Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich den Auftraggeber über diese Umstände und allenfalls zu setzende Maßnahmen informieren.

5. Abnahme

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt als Tag der Abnahme bei Software und Softwarekomponenten immer der Tag an welchem der Auftraggeber den Auftragnehmer anweist die Software(-komponente) in den operativen Betrieb/produktiven Betrieb zu übernehmen. Die Aufforderung zum Überführen erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber und wird nur mit dessen Zustimmung durchgeführt. Erfolgt die Anweisung durch den Auftraggeber gilt die Software(-komponente) als abgenommen.

Bei Verzicht auf einen Abnahmetest durch den Auftraggeber oder Nichtdurchführbarkeit eines Abnahmetests gilt der Tag, nachdem der Auftraggeber bestätigt hat, dass ihm die vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers uneingeschränkt und vertragskonform zur Verfügung stehen, als Tag der Abnahme.

6. Rechtseinräumung

6.1. Standardsoftware

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber an der von ihm gelieferten Standardsoftware sowie den dazugehörigen Source Codes und Dokumenten eine zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte (jedoch nicht ausschließliche), nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung einzuräumen. Der Auftragnehmer erhält für die Einräumung dieser Rechte kein gesondertes Entgelt, sondern ist die Einräumung dieser Rechte mit dem für diesen Vertrag vereinbarten Entgelt abgegolten.

6.2. Spezifikationen, Dokumentationen und Individualsoftware

Sämtliche Rechte (Werknutzungsrechte, Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchsmusterschutzrechte etc) an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen (Spezifikationen, Software, Dokumentationen etc) gehen mit deren Entstehen auf den Auftraggeber über und stehen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ausschließlich dem Auftraggeber zu.

7. Leistungsstörungen

7.1. Liefer-/Leistungsverzug

Verzögert sich die Abnahme (Punkt 5.) der Leistungen aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von vier Wochen vom Vertrag zurückzutreten.

Ein zu ersetzender Schaden ist mit 30 % (dreißig Prozent) der Auftragsumme begrenzt.

7.2. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet dafür Gewähr, dass die von ihm erbrachten Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind und die vereinbarten und/oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben (§ 922 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch).

7.2.1. Gewährleistungsfristen/Mängelrügen

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der erbrachten Leistung durch den Auftragnehmer.

Mängel, die nicht bereits bei der Abnahme bekannt sind (sog. versteckte Mängel), hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erkennens bzw. der Erkennbarkeit zu melden. Für verspätet gemeldete Mängel (Mängelanzeige gemäß § 377 UGB) bestehen keinerlei Ansprüche auf Gewährleistung.

7.2.2. Behebung von Mängeln

Mängel sind in jedem Fall unverzüglich zu beheben. Kann der Auftragnehmer Mängel innerhalb angemessener Zeit nicht beheben, ist der Auftraggeber nach eigener Wahl berechtigt,

  • die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers von Dritten beheben zu lassen, oder
  • Preisminderung zu begehren.

7.3. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur im Falle grob fahrlässigen Verhaltens sowie Vorsatzes seinerseits sowie der von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen für verursachte Sach- und Vermögensschäden.

Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos, es sei denn, dass ihn oder seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden wegen grob fahrlässigen Verhaltens trifft.

Eine Haftung bei lediglich leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

8. Geheimhaltung, Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz

8.1.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Daten, Informationen und Unterlagen, die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übergeben werden oder dem Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer wird Daten, Informationen und Unterlagen ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder ganz noch teilweise, weder direkt noch indirekt, Dritten zugänglich machen.

8.2.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des DSG 2000 (in der jeweils gültigen Fassung) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

8.3.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vorstehenden Pflichten an seine Mitarbeiter und sämtliche weiteren Personen zu überbinden, die er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist, beizuziehen.

8.4.

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

8.5.

Jede natürliche oder juristische Person, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen geschäftsrelevante Informationen des Auftraggebers benötigt, hat die jeweils gültige Fassung der Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen.

8.6.

Im Rahmen seiner Geheimhaltungsverpflichtungen hat der Auftragnehmer alle IT-Komponenten des Auftraggebers so zu bearbeiten, dass darauf befindliche Informationen und Daten Dritten nicht zugänglich sind.

9. Entgelt

9.1. Allgemeines

Bei jeder Rechnungslegung werden die einzelnen verrechneten Leistungen angeführt und so bezeichnet, dass sie den Leistungen im zugrunde liegenden Angebot oder Vertrag zugeordnet werden können.

Alle angegebenen Entgelte sind in Euro, exklusive Steuern, ausgewiesen. Anfallende Steuern, Abgaben und Rechtsgeschäftsgebühren werden gesondert ausgewiesen.

9.2. Preise

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, handelt es sich bei vereinbarten Preisen um feste Preise. Davon ausgenommen sind Preise für Leistungen, die nach jeweiligem Zeit- und/oder Materialaufwand verrechnet werden.

9.3. Zusatzleistungen

Wird im Zuge der Durchführung eines diesen AGB unterliegenden Vertrags eine Leistung erforderlich, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war, so wird der Auftragnehmer ein schriftliches Nachtragsangebot vorlegen. Diese zusätzlich angebotenen Leistungen sind vom Auftraggeber dann gesondert abzugelten, sofern er dem Auftragnehmer einen schriftlichen Auftrag über diese Zusatzleistungen erteilt hat.

9.4. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, entsteht die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers mit der erbrachten Leistung und Rechnungslegung.

10. Lieferung, Erfüllungsort

Als Erfüllungsort für alle Leistungen gilt der Lieferort.

11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ist das jeweils sachlich zuständige Gericht für 4050 Traun.

Auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Ausdrücklich ausgeschlossen sind das UNCITRAL-Kaufrecht sowie die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (zB IPRG, Rom I VO).

12. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit und/oder Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 
 
Stand: November 2023